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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Überstundenvergütung und Arbeitsfreistellung

Leistet ein Arbeitnehmer über längere Zeit vergütete Überstunden, so zählen diese auch bei späterer Arbeitsfreistellung zum fortzuzahlenden Lohn.

Die Freistellung eines Mitarbeiters zur Abgeltung der von ihm geleisteten Überstunden ist nur mit einer rechtlichen Grundlage zulässig. So kann der Arbeitgeber ohne gesetzliche Regelung oder Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht von sich aus die Freistellung anordnen. Vielmehr steht dem Mitarbeiter eine Auszahlung der Überstunden zu, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Ebenso hat der Mitarbeiter Anspruch auf Abgeltung von Überstunden, die er geleistet hätte, wenn er nicht vom Arbeitgeber freigestellt worden wäre. Der Arbeitgeber ist dabei nicht nur verpflichtet, das Grundgehalt weiterhin zu zahlen. Vielmehr muss er dem Mitarbeiter auch die Überstunden auszahlen oder nachweisen, dass in der fraglichen Zeit kein Bedarf für die bisher geleisteten Überstunden bestand, zum Beispiel wenn der Mitarbeiter nach einer Kündigung freigestellt wird, zuvor aber konstant Überstunden erbracht hat.

Sie sollten dies gerade bei langjährigen Mitarbeitern berücksichtigen, sofern diese über längere Zeit Überstunden geleistet haben, die nur durch Auszahlung abgeglichen werden können. Infolge der langen Kündigungsfristen ergibt sich dann eine hohe Überstundenabgeltung für tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeit.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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