Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Ob ein Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, richtet sich ab dem 1. Oktober 2014 nach der Erteilung einer Bescheinigung durch das zuständige Finanzamt.

Zum 1. Oktober 2014 werden die Vorgaben für die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen erneut geändert. Für alle ab diesem Tag erbrachten Leistungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistung selbst für eine von ihm erbrachte Leistung verwendet.

Damit sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsempfänger Klarheit darüber haben, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzung erbracht ist, sieht das Umsatzsteuergesetz jetzt vor, dass das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger eine spezielle Bescheinigung darüber erteilt. Das Vordruckmuster für diese Bescheinigung zum "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen" hat das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gegeben.

Diese Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag aus, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung kann aber auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig und kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wurde die Bescheinigung vom Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Hat das Finanzamt einem Betrieb eine Bescheinigung nach dem jetzt veröffentlichten Vordruckmuster ausgestellt, dann ist das Unternehmen als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn es diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger dagegen einen gefälschten Nachweis und hatte der leistende Unternehmer davon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer davon Kenntnis hatte.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!