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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Umsatzsteuerpflichtige Leistungen eines Sportvereins

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Umsatzsteuerpflicht der Vermögensverwaltung und Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder auseinandergesetzt.

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen für ihre Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz ansetzen. Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Sportverein seine Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen. Bisher unterlag eine solche Vermögensverwaltung dem ermäßigten Steuersatz, was aber nicht mit EU-Recht vereinbar war. Das Gericht legt die Vermögensverwaltung nun einschränkend so aus, dass es sich um nichtunternehmerische Tätigkeiten handeln muss.

Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung und damit voll steuerpflichtig. Allerdings können sich gemeinnützige Sportvereine auf das EU-Recht berufen, nach dem auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei ist, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Das Urteil ist nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern wollen, um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!