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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Häusliches Arbeitszimmer bei beschränkt nutzbarem Arbeitsplatz

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, wann ein Arbeitsplatz so eingeschränkt nutzbar ist, dass der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers in Frage kommt.

In drei Verfahren hat sich der Bundesfinanzhof mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auseinandergesetzt. Im ersten Fall ging es um die Frage, ob überhaupt ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein beim Arbeitgeber verfügbarer Raum ist insbesondere dann nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. Außerdem steht ein anderer Arbeitsplatz erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat, meint der Bundesfinanzhof. Der Kläger konnte also sein Arbeitszimmer geltend machen.

Auch ein Betriebsprüfer hatte Erfolg, weil ihm im Finanzamt nur ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht, den er sich mit anderen Betriebsprüfern teilen muss. Der Arbeitsplatz stehe nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht im erforderlichen Umfang genutzt werden kann. Kein Glück hatte dagegen ein Arbeitnehmer, der die Kosten für seinen Telearbeitsplatz geltend machen wollte. Im konkreten Fall sah der Bundesfinanzhof den Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer an, das aber hier nicht abziehbar sei, weil dem Arbeitnehmer sein dienstlicher Arbeitsplatz beim Arbeitgeber jederzeit zur Verfügung stand.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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