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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Neues zur Anwendung der 1 %-Regelung

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.

Mittlerweile gibt es die 1 %-Regelung schon so viele Jahre, dass man meinen könnte, die Finanzgerichte hätten über jeden denkbaren Fall schon mindestens einmal entschieden. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus. So hat der Bundesfinanzhof jetzt in insgesamt vier Urteilen seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung teilweise geändert und die Reichweite des Anscheinsbeweises präzisiert. Folgende Aussagen lassen sich den Urteilen entnehmen:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis widerlegen kann, dass er den Dienstwagen, der ihm zu privaten Zwecken zur Verfügung steht, auch tatsächlich privat genutzt hat, spielt daher keine Rolle. Der steuerpflichtige Vorteil besteht nämlich nicht erst in der tatsächlichen Privatnutzung, sondern schon in der Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens.

  • Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Über die Frage, ob und falls ja, welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, muss gegebenenfalls das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entscheiden.

  • Das gilt auch bei angestellten Geschäftsführern, egal, ob es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer oder Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung handelt. Auch für Geschäftsführer gelte die Unschuldsvermutung, meint der Bundesfinanzhof. Es lasse sich nämlich kein allgemeiner Erfahrungssatz feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot für einen Geschäftsführer nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.

  • Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet also, dass es zumindest im Lohnsteuerrecht keine Möglichkeit mehr gibt, die Steuerpflicht durch den Nachweis einer unterbliebenen Privatnutzung zu vermeiden, wenn die Privatnutzung zulässig ist. Für Selbstständige und Unternehmer, die keinen Arbeitnehmerstatus haben, gilt die neue Rechtsprechung nicht automatisch. Allerdings ist durchaus denkbar, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, das Urteil auch hier anzuwenden und letztlich der Bundesfinanzhof wieder für Klarheit sorgen muss. In jedem Fall helfen klare Regelungen und Aufzeichnungen über die Nutzung betrieblicher Pkw, so lästig das im Einzelfall auch sein mag.


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In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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