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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Mitarbeiterrabatte bei Lieferanten

Das Finanzamt darf Mitarbeiterrabatte bei Lieferanten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn werten.

Mitarbeiterrabatte des Arbeitgebers sind üblich, aber auch Rabatte von Geschäftspartnern des Arbeitgebers sind nichts Ungewöhnliches. Die Kreativität des Finanzamts kennt manchmal keine Grenzen, und so kann es schon passieren, dass ein Mitarbeiter-Vorteilsprogramm des Lieferanten plötzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite gilt. Doch der Bundesfinanzhof hat dem Einhalt geboten: Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Das wäre der Fall, wenn der Dritte anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt. Wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte aber lediglich mitgewirkt hat, liegt nicht schon allein deshalb Arbeitslohn vor. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte und das Angebot duldet, aber sonst keinen Einfluss ausübt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!