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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Umgang mit Fehlern im ELStAM-Programm

Weil derzeit ELStAM-Anmeldungen von Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, erklärt das Bundesfinanzministerium, wie in diesen Fällen zu verfahren ist.

Derzeit werden im ELStAM-Verfahren die Anmeldung des Arbeitnehmers und der Abruf seiner ELStAM in bestimmten Fällen abgewiesen. Meldet nämlich ein Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis nach einer Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das ELStAM-System derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab, wenn das angegebene Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Das betrifft insbesondere drei Fälle:

  • Wechsel zwischen Hauptarbeitsverhältnis und Nebenjob beim selben Arbeitgeber.

  • Änderung der Höhe des im Nebenjob zu berücksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags.

  • Korrektur einer fehlerhaften Anmeldung (Verwechslung von Hauptarbeitsverhältnis und Nebenjob).

Zwar arbeitet die Finanzverwaltung bereits an der Behebung des Fehlers, kann aber noch keine Angaben machen, ab wann ein reibungsfreier Ablauf möglich sein wird. Daher hat das Bundesfinanzministerium jetzt erklärt, wie Arbeitgeber in solchen Fällen in der Zwischenzeit den Lohnsteuerabzug vornehmen sollen. Mit dieser "Notlösung" dürfen die Arbeitgeber dann noch bis zu zwei Monate nach der Korrektur des Fehlers arbeiten, längstens aber bis Ende des Jahres 2013. Sobald alles wie vorgesehen funktioniert, wird die Finanzverwaltung darüber informieren, insbesondere auf der ELSTER-Website.

Im Prinzip entspricht die Übergangslösung für die betroffenen Fälle der Vorgehensweise bei der weiteren Anwendung des Papierverfahrens. Der Arbeitgeber darf also im ersten Dienstverhältnis die Steuerklassen I bis V, Kinderfreibeträge sowie einen Frei- oder Hinzurechnungsbetrag nur dann berücksichtigen, wenn ihm die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit der Steuerklassen I bis V vorliegt. Weist der Arbeitnehmer anhand eines aktuellen Ausdrucks des Finanzamtes abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale nach, gelten stattdessen diese Angaben.

Soll ein im Nebenjob zu berücksichtigender Freibetrag geändert werden, muss der Arbeitnehmer einen aktuellen Ausdruck des Finanzamtes vorlegen. Nach einem Wechsel vom Hauptarbeitsverhältnis zum Nebenjob (Korrektur einer fehlerhaften Anmeldung) darf der Arbeitgeber die Steuerklasse VI mit dem bereits bekannten Kirchensteuerabzugsmerkmal, allerdings ohne Freibetrag oder Kinderfreibetrag ohne weiteren Nachweis anwenden.

Spätestens nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Ablauf des Kalenderjahres 2013 muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dann wieder im ELStAM-Verfahren durchführen. Der Arbeitgeber hat dann weder eine Rückrechnungs-/Korrekturpflicht noch eine Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt. Er ist jedoch berechtigt, bisher zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten.


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