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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Wegfall des Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

Personengesellschaften verlieren mit der Veräußerung eines Teilbetriebs auch den darauf entfallenden Verlustvortrag.

Vor einigen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Verluste von Personengesellschaften, die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen, nicht mehr zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung stehen. Im Streitfall hatte eine aus zwei unabhängigen Teilbetrieben bestehende GmbH & Co. KG einen der beiden Teilbetriebe wegen anhaltend hoher Verluste verkauft. Daraufhin kam es zum Streit mit dem Finanzamt, ob die anteiligen Verluste des veräußerten Teilbetriebes wegen des Wegfalls der Unternehmensidentität mit der Veräußerung verloren gegangen waren oder ob sie der KG weiterhin zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen.

Der Bundesfinanzhof ging davon aus, dass die Unternehmensidentität teilbetriebsbezogen zu prüfen ist. Wird also der Teilbetrieb veräußert, auf den der Verlust entfiel, dann geht die Teilunternehmensidentität verloren und die Verluste stehen nicht mehr zur Verlustverrechnung zur Verfügung. Auf die Möglichkeit des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Teilbetrieben, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzuordnen sind, hat das Urteil jedoch keine Auswirkungen.

Die Finanzverwaltung hat jetzt entschieden, dass das Urteil auf alle Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften an Personengesellschaften ohne Einschränkungen anzuwenden ist. Eine Anwendung auf Kapitalgesellschaften ist aber ausgeschlossen, da bei Kapitalgesellschaften die gesamte Betätigung immer als einheitlicher Gewerbebetrieb gilt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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