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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Regelsteuersatz bei Installation eines Software-Systems

Ob bei der Installation eines Software-Systems der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, hängt von einer Gesamtwürdigung der vertraglichen Leistung ab.

Bei der Installation eines Software-Systems kann es umstritten sein, ob der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Installation beinhaltet regelmäßig auch die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten, weshalb der ermäßigte Steuersatz überhaupt in Frage kommt. Ob die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz vorliegen, ist immer anhand einer Gesamtwürdigung der vertraglichen Leistung zu ermitteln.

Bei der Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob die Übertragung urheberrechtlich geschützter Positionen gegenüber der im Übrigen erbrachten Leistung so weit in den Vordergrund tritt, dass sie das umsatzsteuerliche Gepräge der gesamten Leistung maßgeblich bestimmen kann. Im Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass der urheberrechtliche Teil die Hauptleistung (Erstellung und betriebsfähige Errichtung des Programms) lediglich ergänzt und abrundet. Damit wären die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gegeben, es würde beim Regelsteuersatz bleiben.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!