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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Bürgschaftsleistung als Werbungskosten

Auch eine geplante Beteiligung an der Gesellschaft verhindert nicht, dass eine Bürgschaftsleistung bei den Werbungskosten abziehbar ist.

Weil sein Arbeitgeber in finanzielle Schwierigkeiten geriet, gewährte ihm ein Arbeitnehmer eine Bürgschaft. Außerdem sollte er im Rahmen einer Kapitalerhöhung ebenfalls Gesellschafter der GmbH werden. Allerdings ging die Gesellschaft schon in die Insolvenz, noch bevor die Kapitalerhöhung umgesetzt wurde. Die Bank forderte schließlich die Bürgschaft ein, und diese Bürgschaftsleistung wollte der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt weigerte sich aber, weil es der Meinung war, die Bürgschaft sei nicht wegen des Arbeitsverhältnisses sondern wegen des geplanten Erwerbs der Gesellschaftsanteile gewährt worden. Der Bundesfinanzhof sieht das jedoch anders: Die Gesellschafterstellung war nur in Aussicht gestellt, der Arbeitnehmer hat sich als solcher verbürgt und nicht als Gesellschafter. Damit kann er die Bürgschaftsleistung als nachträgliche Werbungskosten geltend machen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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