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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Steuerfreie Bezüge auch beim Bundesfreiwilligendienst

Wer den Bundesfreiwilligendienst leistet, geht ein normales Dienstverhältnis ein, auch wenn die Bezüge vorbehaltlich einer Gesetzesänderung in der Regel erst einmal steuerfrei bleiben sollen.

Geld- und Sachbezüge von Soldaten und Zivildienstleistenden sind steuerfrei. Nachdem der Zivildienst nun durch den Bundesfreiwilligendienst abgelöst wurde, hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zu den Einkünften der Freiwilligendienstleistenden geäußert. Die Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sollen demnach bis auf Weiteres - vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung - aus Billigkeitsgründen steuerfrei bleiben können, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder freiwillig Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden.

Unabhängig davon müssen Arbeitgeber auch bei diesen Beschäftigungsverhältnissen sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten. Dazu gehört insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. der Abruf der ELStAM (ab 2012), die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung) und die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null). Es wurde außerdem entschieden, dass ein Zivildienstzuschlag für Zivildienstleistende (Rechtslage vor dem 1.7.2011), die ihren Dienst freiwillig verlängern, vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung ebenfalls aus Billigkeitsgründen für eine Übergangszeit steuerfrei zu stellen ist.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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