Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Steueranreize für die Wohngebäudesanierung

Durch ein neues Gesetz werden ab 2012 energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden steuerlich gefördert.

Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung gleich mehrere Maßnahmen zur Förderung der Energiewende beschlossen. Neben einer Änderung im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds", mit der dem Fonds zukünftig sämtliche Erlöse aus der Versteigerung von Emissionshandelszertifikaten zufließen gehört dazu vor allem der Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden.

Vermieter könnten die Sanierungskosten zwar ohnehin steuerlich geltend machen, allerdings werden die Kosten regelmäßig so hoch ausfallen, dass sie als nachträgliche Herstellungskosten über einen langen Zeitraum abzuschreiben wären. Durch das Gesetz wird die Abschreibungsdauer für die Sanierungskosten in diesem Fall auf 10 Jahre reduziert.

Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen: Wer für die Sanierungsmaßnahmen bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale in Anspruch nimmt oder eine Investitionszulage oder andere steuerfreie Zuschüsse erhält oder ein zinsverbilligtes Darlehen nutzt, hat keinen Anspruch auf die erhöhte Abschreibung für energetische Sanierungsmaßnahmen.

Wer seine Immobilie selbst nutzt, kann die Kosten bisher allenfalls teilweise über die Steuerförderung für Handwerksleistungen steuerlich geltend machen. Auch hier wird durch das Gesetz nun der volle steuerliche Abzug der Sanierungskosten ermöglicht. Wie bei vermieteten Immobilien sind die Kosten auf 10 Jahre aufzuteilen und werden dann als Sonderausgaben berücksichtigt. Das Verbot der Doppelförderung gilt hier ebenfalls, wobei in den Katalog von Ausschlussgründen für die steuerliche Förderung bei Selbstnutzern außerdem der Bezug einer Eigenheimzulage aufgenommen wurde.

Gefördert werden sollen Gebäude, mit deren Bau vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Die Förderung hängt davon ab, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird und nur noch höchstens 85 % des Primärenergiebedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes beträgt. Diese Energieeinsparung muss durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen werden.

Das Gesetz sollte ursprünglich am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Mittlerweile hat der Finanzausschuss des Bundestags jedoch den Termin vorgezogen: Das Gesetz soll nun schon im laufenden Jahr am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Damit werden dann auch bereits begonnene Sanierungsmaßnahmen gefördert, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 6. Juni 2011 (Tag des Kabinettsbeschlusses) liegt. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt worden ist. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist entsprechend der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Außerdem muss die Maßnahme vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, um die Förderung nicht zu verlieren.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!