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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Rückstellung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die Rückstellung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist in der Regel mit dem 5,5fachen der jährlichen Aufbewahrungskosten anzusetzen.

Schon 2002 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Unternehmen für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung bilden müssen. Diese Verpflichtung hat der Bundesfinanzhof jetzt präzisiert: Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind. Außerdem bemisst sich die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer grundsätzlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften in der Abgabenordnung.

Wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, muss die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darlegen. Damit hat der Bundesfinanzhof gegen einen Apotheker entschieden, der für die Rückstellung einfach die jährlichen Aufbewahrungskosten verzehnfacht hat. Weil aber zukünftig entstehende Unterlagen nicht in die Rückstellung einfließen können und die Aufbewahrungsfristen unterschiedlich lang sind, kommt die von der Finanzverwaltung angewendete Berechnungsmethode zum Ansatz, bei der die jährlichen Kosten mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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