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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vorsteuerabzug bei geplanter Entnahme ausgeschlossen

Der Bundesfinanzhof will jetzt Leistungen nicht mehr zum Vorsteuerabzug zulassen, wenn die Leistung von Anfang an für eine unentgeltliche Entnahme vorgesehen ist.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Bezug einer Leistung, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das gilt auch dann, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Mit zwei Urteilen zu diesem Thema ändert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung, nimmt aber zumindest in einem der beiden Fälle eine Einschränkung vor. Es geht dabei um Ausgaben für einen Betriebsausflug. Zwar ist der Unternehmer aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders sieht es aber dann aus, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sogenannte Auf-merksamkeit handelt, was bei Betriebsausflügen und anderen Betriebsveranstaltungen bis zu einem Bruttobetrag von 110 Euro der Fall ist. Für andere Aufmerksamkeiten liegt die Freigrenze bei 40 Euro.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!