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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien

Weil die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig war, hat die Finanzverwaltung jetzt geregelt, wie in den noch offenen Fällen zu verfahren ist.

Letzten Sommer hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien von zwei auf zehn Jahren dann verfassungswidrig ist, wenn auch die Wertzuwächse besteuert werden, die noch vor der Verkündung der Änderung steuerfrei hätten realisiert werden können. Das Bundesfinanzministerium hat nun erläutert, wie diese Entscheidung in der Praxis zu handhaben ist.

Wurde die Immobilie vor dem 1. April 1999 verkauft, ist der Wertzuwachs steuerfrei. Bei einem späteren Verkauf kommt es darauf an, ob die alte Zweijahresfrist am 31. März 1999 bereits abgelaufen war. Ist das nicht der Fall, dann ist der volle Wertzuwachs steuerpflichtig, andernfalls muss der Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden. Vereinfachend wird der Veräußerungsgewinn dazu linear auf die Gesamtbesitzzeit aufgeteilt, und nur der Anteil besteuert, der auf die Besitzzeit nach dem 31. März 1999 entfällt. Der Steuerzahler hat allerdings die Möglichkeit, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der steuerfreie Wertzuwachs vor der Verkündung der Gesetzesänderung höher ausgefallen ist.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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