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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Die Vorgaben für die Veranlassung einer Mahlzeit aus besonderem Anlass durch den Arbeitgeber werden weiter vereinfacht.

Die Lohnsteuerrichtlinien bestimmen, wie Mahlzeiten, die der Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt, steuerlich zu erfassen und zu bewerten sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten abgegeben werden. Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Er muss Tag und Ort der Mahlzeit bestimmen.

Bereits durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom März sind die formalen Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks durch den Arbeitgeber in Verbindung mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit gelockert worden. Das soll nun über eine Änderung der einschlägigen Vorschrift in den Lohnsteuerrichtlinien rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 fortgeführt werden: Der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 enthält die vereinfachten Voraussetzungen für die Abgabe aller Arten von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder während einer Bildungsmaßnahme.

Die neuen Richtlinien stellen nur noch zwei Anforderungen für den Nachweis einer Veranlassung durch den Arbeitgeber. Sind diese Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird (unmittelbar durch den Arbeitnehmer, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers). Von einer Veranlassung durch den Arbeitgeber ist demnach regelmäßig auszugehen, wenn

  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass die Zustimmung des Bundesrates zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien zwar erst für den Herbst geplant ist. Sie geht aber davon aus, dass die Regelung vom Bundesrat so akzeptiert wird, und daher ist sie bereits ab sofort anzuwenden. Damit entfällt insbesondere die Notwendigkeit für den Nachweis weiterer Voraussetzungen, wie sie noch im Schreiben des Bundesfinanzministeriums genannt sind. Dort wird für eine Übernachtung mit Frühstück der jetzt obsolete Nachweis verlangt, dass der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück gebucht hat und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorlegt.


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In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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