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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Unversteuerte Rücklagen im Betriebsvermögens

Unversteuerte Rücklagen können in vollem Umfang als Schuldposten bei der Berechnung des Betriebsvermögens berücksichtigt werden.

Zur Ermittlung des Betriebsvermögens sind alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen. Zu den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen zählen auch die Rücklagen. Sie sind als Schuldposten zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt auch für unversteuerte Rücklagen.

Unversteuerte Rücklagen sind steuerlich zulässig und nehmen handelsrechtlich eine Sonderposition ein. Gemäß dieser Sonderposition zählen sie teilweise zu den Rücklagen (Eigenkapital), werden teilweise aber auch den Rückstellungen (Schuldposten) zugeordnet. Letztlich entspricht es jedoch den gesetzlichen Regelungen, Rücklagen steuerrechtlich in vollem Umfang den Schuldposten, die das Betriebsvermögen mindern, und nicht den Bilanzpositionen mit Eigenkapitalcharakter zuzuordnen.

Sinn und Zweck einer Rücklage ist es, die zulässigen Sonderabschreibungen ab dem Zeitpunkt des Investitionsabschlusses vorwegzunehmen. Die Sonderabschreibung führt zu einer Minderung des Buchwertes der entsprechenden Wirtschaftsgüter und damit folglich auch zu einer Minderung des Betriebsvermögens. Die Vorwegnahme der Abschreibungen durch die Bildung unversteuerter Rücklagen muss im Ergebnis die gleichen Auswirkungen haben. Daher ist es auch richtig, Rücklagen, die in der Bilanz ausgewiesen sind, bei der Berechnung des Betriebsvermögens als Schuldposten zu berücksichtigen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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