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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Umsatzsteuer in Zuzahlungsquittungen von Apotheken

Bei einem Betrag von mehr als 150 Euro muss die Zuzahlungsquittung korrekte Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, um eine doppelte Steuerschuld zu vermeiden.

Ein gesetzlich versicherter Patient erhält die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern direkt von der Krankenkasse. Leistungsempfänger ist also die Krankenkasse und muss auch als solcher in einer Zuzahlungsquittung genannt werden. Nun sind Zuzahlungsquittungen in der Regel Kleinbetragsrechnungen, da der Betrag von 150 Euro nicht überschritten wird, und die Angabe des Leistungsempfängers ist dann nicht notwendig.

Übersteigt die Quittung aber diesen Betrag, ist die Angabe des Leistungsempfängers notwendig, denn die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar und führt zu einer Steuerschuld. Eine Nichtbeanstandungsregelung, analog der für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker besteht für die Apotheken nicht. Bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme ist eine Entwertung der Quittungen durch die Apotheke möglich mit dem Zusatz "Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug". Durch diesen Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter, und es entsteht keine Steuerschuld.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!