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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vertragswidrige Fahrzeugnutzung durch den Geschäftsführer

Es hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine vertragswidrige Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung zählt.

Wieder einmal musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob die vertragswidrige Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu Arbeitslohn oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Während sich der Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung richten würde, gilt für die verdeckte Gewinnausschüttung der Fremdvergleichspreis. Weiter verkompliziert wird die Sache dadurch, dass der Körperschaftsteuersenat am Bundesfinanzhof generell von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht, während der Lohnsteuersenat in der Regel Arbeitslohn annimmt. Diesmal hat der Lohnsteuersenat entschieden. Zwar schließt der Senat die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht aus, sieht aber auch gewichtige Anzeichen für Arbeitslohn. Entscheiden muss jetzt letztlich das Finanzgericht, nachdem es die Besonderheiten des Einzelfalls geprüft hat. Die Unsicherheit, welche Vorschrift nun anzuwenden ist, bleibt also weiter bestehen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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