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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Mehrwertsteuerpaket: Steuerschuldnerschaft

Für Werklieferungen und Leistungen eines ausländischen Unternehmers gilt ab 2010 eine erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Schon länger sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass in bestimmten Fällen nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer an das Finanzamt abführen muss. Einer dieser Fälle ist die Werklieferung oder Erbringung einer Dienstleistung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Als Teil des EU-Mehrwertsteuerpakets wird diese Regelung ab 2010 erweitert.

Bisher galt ein Unternehmer nämlich nur dann als im Ausland ansässig, wenn er in Deutschland keine Zweigniederlassung hatte. Zukünftig verlangt das Gesetz nicht nur eine Betriebsstätte statt einer Zweigniederlassung im Inland, sondern diese Betriebsstätte muss den fraglichen Umsatz auch ausgeführt haben. In allen anderen Fällen gilt zukünftig die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Eine weitere Änderung in diesem Zusammenhang verlangt vom Leistungserbringer, dass er in der Rechnung neben der eigenen Umsatzsteueridentifikationsnummer auch die UStIdNr des Leistungsempfängers angibt. Diese Information ist auch deshalb notwendig, weil der Leistungserbringer die UStIdNr in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben muss. Um Haftungsrisiken bei der Umsatzsteuer zu vermeiden, sollten beide Geschäftspartner außerdem dokumentieren, auf welcher Grundlage die Entscheidung über die ausführende Betriebsstätte getroffen wurde, wenn sich die Leistung nicht eindeutig zuordnen lässt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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