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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Mehrwertsteuerpaket: Erweiterte Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen

Die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen gilt ab 2010 auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen.

Kernstück des Mehrwertsteuerpakets ist die Umkehrung des Leistungsorts vom Leistungserbringer zum Leistungsempfänger bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B-Dienstleistungen). Damit einher geht eine Erweiterung der Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen: Zukünftig müssen auch diejenigen Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, die steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, und für die der in einem anderen EU-Staat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss vierteljährlich (in besonderen Fällen nur jährlich) beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. In der ZM sind die UStIdNr jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben. Die erbrachten Leistungen müssen Sie in dem Meldezeitraum in der ZM angeben, in dem Sie die Rechnung ausgestellt haben, spätestens aber in dem der Leistungserbringung folgenden Monat.

An diesen Vorgaben kann sich allerdings noch vor dem Jahreswechsel einiges ändern. Denn schon im Frühjahr wurde mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Umsatzsteueränderungsgesetz begonnen. Darin wird unter anderem die Frist zur Abgabe der ZM auf eine monatliche Abgabe verkürzt, sofern eine Quartalsgrenze von 50.000 Euro überschritten wird. Ob diese Änderung wirklich zum Jahreswechsel kommt, ist derzeit noch unklar, da das Gesetzgebungsverfahren vor der Bundestagswahl nicht mehr abgeschlossen werden kann. Wir informieren Sie, sobald es Neues gibt.

Und noch etwas müssen Sie beachten: Neben der Einzelaufstellung der Leistungsempfänger in der ZM müssen Sie den Gesamtumsatz der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die die Leistungsempfänger die Steuer schulden, ab 2010 auch in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuererklärung gesondert angeben. Diese Angaben sind im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spätestens im der Leistungsausführung folgenden Monat zu machen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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