Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Frühe Renovierung kostet Werbungskostenabzug

Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten während der Selbstnutzung der Wohnung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten im Hinblick auf eine geplante Vermietung.

Um ihre Eigentumswohnung nach dem Auszug besser vermieten zu können, ließ ein Ehepaar die Heizungsanlage noch während der Eigennutzung erneuern. Um sicher zu gehen, hatten die Eheleute extra beim Finanzamt angefragt, das aber eine verbindliche Zusage für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht für notwendig erachtete. Doch später wollte das Finanzamt nichts mehr von der Abzugsfähigkeit wissen und berief sich auf die Haltung des Bundesfinanzhofs.

Der nimmt typisierend an, dass Kosten dem Zweck (Eigennutzung oder Vermietung) zuzurechnen sind, in dessen Zeitraum sie anfallen. Vom Finanzgericht erhielt das Ehepaar noch Unterstützung. Doch der Bundesfinanzhof hat nun in der Revision dem Finanzamt Recht gegeben: Es ist nicht erheblich, inwieweit die Maßnahme nach den Intentionen der Kläger der Vermietungsphase zugute kommen sollte. Selbst die ausdrückliche Anfrage beim Finanzamt ließ den Bundesfinanzhof unbeeindruckt. In vergleichbaren Situationen hilft es daher nur, beim Finanzamt ausdrücklich auf eine verbindliche Auskunft zu bestehen, auch wenn das mit Kosten verbunden ist.

Das Urteil hat für andere Vermieter jedoch auch eine positive Seite, denn die Umkehrung gilt ebenso. Im Urteil heißt es ausdrücklich: Werden Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten während der Vermietungszeit ausgeführt, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen - unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Erhaltungsmaßnahmen auch der späteren Selbstnutzung zugute kommen sollen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

toggle icon