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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Ständige Überwachung der Minijobber

Arbeitgeber müssen ihre Minijobber immer wieder befragen, ob sie einen weiteren Minijob aufgenommen haben.

Wenn ein Minijobber mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, dann sind diese zusammenzurechnen. Überschreitet die Lohnsumme die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro, besteht für den Minijobber Sozialversicherungspflicht. Allerdings tritt die Versicherungspflicht nicht automatisch mit dem Überschreiten der Grenze ein, sondern erst dann, wenn die Krankenkasse oder der Träger der Rentenversicherung dies durch einen entsprechenden Bescheid gegenüber dem Arbeitgeber feststellt.

Die Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für Minijobs verlangen jedoch vom Arbeitgeber, dass er sich fortlaufend schriftlich bei seinen Minijobbern erkundigen muss, ob sie einen zusätzlichen Minijob aufgenommen haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, handle er nach Auffassung der Sozialversicherungsträger grob fahrlässig und müsse die Sozialversicherungsbeiträge sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt zahlen, zu dem der zusätzliche Minijob begonnen wurde.

Dem Bundessozialgericht lagen im Juli nun zwei Fälle zur Entscheidung vor, in denen genau dies passiert war. Die Minijobzentrale hatte beide Arbeitgeber zur rückwirkenden Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verdonnert, weil sie sich nicht wiederholt schriftlich bei ihren Arbeitnehmern über zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse erkundigt hatten. Damit hätte letztinstanzlich geklärt werden können, ob diese die Arbeitgeber belastende Vorgabe der Sozialversicherungsträger rechtmäßig ist.

Doch zu einem Urteil kam es nicht, denn die Minijobzentrale nahm ihre Revisionsklagen vor einer Entscheidung des Gerichts zurück. Damit herrscht in der Praxis weiter Unsicherheit. Immerhin: Für Altfälle vor 2009 können sich die Arbeitgeber auf die Urteile mehrer Landessozialgerichte berufen, die die Richtlinien in diesem Punkt für nicht gesetzeskonform halten, womit eine rückwirkende Festsetzung in der Regel nicht in Frage kommt.

Aufgrund einer Gesetzesänderung zum Jahreswechsel sind die Arbeitgeber aber spätestens ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet, sich bei ihren Minijobbern nach anderen Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie mit einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung rechnen. Allerdings regelt das Gesetz nicht, in welcher Form und in welchem Abstand diese Nachfragen zu erfolgen haben. Sodass in der Praxis weiter eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt.


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