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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Rechnungen mit digitaler Signatur

Auch elektronische Rechnungen sind für den Vorsteuerabzug geeignet, wenn sie mit einer digitalen Signatur versehen sind.

Der Vorsteuerabzug ist nur aus einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung möglich. Das Gesetz verlangt nicht, dass Rechnungen unterschrieben werden. Nur für einige Berufe, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, für die Gebührenordnungen gelten, ist vorgeschrieben, dass die Rechnungen unterschrieben werden müssen. Daher sind auch auf elektronischen Wege erstellte Rechnungen gültig. Etwas überraschend ist es daher, dass durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 23.10.1999 folgender § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG eingefügt worden ist:

Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 22.7.1977 in der jeweils geltenden Fassung versehene elektronische Abrechnung.

Sind damit nur die Steuerberater und Rechtsanwälte gemeint, die Rechnungen unterschreiben müssen, damit diese einforderbar sind, oder müssen jetzt Rechnungen allgemein unterschrieben werden? Bisher hat noch kein Vertreter der Finanzverwaltung gefordert, dass Rechnungen unterschrieben werden müssen. Folglich sind auch elektronisch erstellte Rechnungen gültig, sofern diese ausgedruckt werden. Folglich kann § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG nur eine Bedeutung für Rechnungen haben, die nicht ausgedruckt, sondern elektronische gespeichert werden. Diese müssen eine digitale Signatur tragen. Allerdings verlangt das Gesetz nicht, dass der Rechnungsempfänger die Signatur auch entschlüsseln muss. Dieser trägt lediglich das Risiko, dass bei einer ungültigen Signatur keine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG vorliegt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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