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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Abweichungen zwischen Fahrtenbuch und Routenplaner

Abweichungen zwischen Angaben im Fahrtenbuch und den Ergebnissen eines Routenplaners führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Fahrtenbuchs.

Elektronische Routenplaner sind oft ein Segen, können sich in den Händen des Finanzamts jedoch auch als Fluch erweisen. Schon seit einigen Jahren kontrollieren die Finanzbeamten die Angaben der Steuerzahler mittels solcher Routenplaner auf Plausibilität. Allerdings kann man die Kontrolle auch übertreiben, fand das Finanzgericht Düsseldorf, und pfiff ein Finanzamt zurück, das ein Fahrtenbuch verwerfen und die 1 %-Regelung anwenden wollte, weil die eingetragenen Strecken im Schnitt um 1,5 % von den Ergebnissen eines Routenplaners abwichen. Eine solche Differenz ist zu vernachlässigen, meint das Gericht.

Die Bedenken der Kläger gegen die Daten aus einem Routenplaner seien durchaus begründet. Deshalb sei es angebracht, unterschiedliches Verkehrsaufkommen und andere Probleme mit einem Zuschlag von 20 % auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu erfassen. Innerhalb einer Großstadt könnte sich sogar ein noch höherer Zuschlag anbieten. Im Einzelfall sei es beispielsweise nicht unglaubhaft, in einer Großstadt für eine an sich nur 1,5 km lange Strecke eine Strecke von 3,5 km zu fahren, wenn damit ein Stau umfahren würde.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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