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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Mehrfachbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer

Die Einbeziehung künftiger Bauleistungen in die Grunderwerbsteuer ist keine unzulässige Doppelbesteuerung.

Vor einem Jahr hat der Europäische Gerichtshof vom Niedersächsischen Finanzgericht ein Problem zur Entscheidung vorgelegt bekommen. Es ging um die Frage, ob die Einbeziehung künftiger Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist, weil der Käufer auf die Bauleistungen außerdem auch Umsatzsteuer zahlen muss. Die Grunderwerbsteuer könnte dann nämlich den Charakter einer unzulässigen Sonderumsatzsteuer haben.

Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof entschieden - allerdings nicht im Sinne der Steuerzahler: Ein Mitgliedsstaat darf beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern einbeziehen und somit einen der Umsatzsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern belasten, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Umso wichtiger ist es damit für Immobilienkäufer, den Bauauftrag für das Gebäude möglichst in Eigenregie an eine Baufirma zu vergeben, die keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks hat, wenn sie die Erfassung des Gesamtpreises (Grundstück + Bauleistung) bei der Grunderwerbsteuer verhindern wollen.

Die Finanzverwaltung hat jedenfalls bereits auf das Urteil reagiert und setzt die Grunderwerbsteuer in Hinsicht auf diese Frage nicht mehr vorläufig fest. Zwar sind derzeit noch zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) mit ähnlichem Sachverhalt anhängig, sodass ein Käufer derzeit noch Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen kann. Allerdings dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Verfahren vom BFH abschlägig beschieden werden, zumal der BFH schon früher keinen Verstoß gegen EU-Recht gesehen hatte und sich jetzt auch auf den Europäischen Gerichtshof berufen kann.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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