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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft genügt es, dass Sie als Steuerpflichtiger sich mit Duldung Ihres Partners in dessen Wohnung dauerhaft aufhalten und sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligen.

Grundsätzlich gilt, dass notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen als Arbeitnehmer wegen einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass entstehen, als Werbungskosten abziehbar sind. Bei der doppelten Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft galt ursprünglich folgende Praxis: Für den eigenen Hausstand neben der Wohnung am Beschäftigungsort war erforderlich, dass dort auch während Ihrer berufsbedingten Abwesenheit ein hauswirtschaftliches Leben stattfindet, das Ihnen zugerechnet werden konnte. Ob eine Zurechnung erfolgen konnte, hing von einer sogenannten Zurechnungsperson ab. Als Zurechnungsperson kam Ihr Lebensgefährte mit gemeinsamen Kind in Frage.

Von dieser Praxis wurde bereits in der Mitte der 90 er Jahre abgewichen. Anstatt auf eine Zurechnungsperson wurde auf einen eigenen Hausstand abgestellt. Es genügte, dass Sie in Ihrer bisherigen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhielten und sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befand. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften war erforderlich, dass dieser Hausstand sich aus einem eigenen Recht (z.B. ein eigener Mietvertrag) ergab oder dass Sie zumindest wesentlich bei der Hausstandsführung mitbestimmen.

Neuerdings ist es aber auch möglich, einen eigenen Hausstand aus abgeleitetem Recht zu nutzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung formal von Ihrem Lebenspartner angemietet wurde, Sie sich aber mit Duldung Ihres Partners dauerhaft dort aufhalten und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus eine gemeinsame Haushaltsführung gefolgert werden kann. Entscheidend ist also der finanzielle Betrag. Einen Richtbetrag gibt es dabei nicht, vielmehr ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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