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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



13. Monatsgehalt nur für fleißige Mitarbeiter

Das 13. Monatsgehalt ist eine Sonderzahlung, die von der Arbeitsleistung abhängt. Einem Mitarbeiter, der längere Zeit krank ist, kann diese Zusatzleistung also gekürzt werden.

Ein Mitarbeiter war ein halbes Jahr lang krank gewesen. Trotzdem verlangte er die Auszahlung des vollen Weihnachtsgeldes mit der Begründung, es sei keine Kürzungsvereinbarung getroffen worden. Mit diesem Verlangen hatte der Mitarbeiter keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in der Regel das 13. Monatsgehalt eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ist. Diese fällt nicht unter die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie können also das 13. Monatsgehalt anteilig um die Krankheitszeiten der Mitarbeiter kürzen, es sei denn, im Arbeitsvertrag steht, dass das 13. Monatsgehalt für die erwiesene Betriebstreue gezahlt wird. Dann handelt es sich nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung.

Am besten ist es, wenn Sie in den Arbeitsvertrag hineinschreiben, dass das 13. Monatsgehalt eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ist. Dann haben Sie keine Probleme, wenn Sie für Fehlzeiten eine Kürzung des 13. Gehaltes vornehmen. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll, um den Mitarbeitern einen Anreiz zu geben, ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen und nicht blau zu machen. Das 13. Gehalt soll die Mitarbeiter motivieren, sich für das Unternehmen einzusetzen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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