Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Ärger mit Taxiquittungen

Taxiquittungen müssen ab einem Betrag von 200 DM auf das Unternehmen ausgestellt werden.

Viele Betriebsprüfer haben eine Anweisung des Bundesfinanzministers falsch verstanden. Das Ministerium hatte die Prüfer angewiesen, darauf zu achten, dass Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, auf das Unternehmen ausgestellt worden sind. Die Beamten zogen aus dieser Anweisung die Schlussfolgerung, dass aus Taxiquittungen, die nicht auf das Unternehmen ausgestellt worden sind, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Das Ministerium hat diese übereifrigen Beamten jetzt in ihre Schranken gewiesen. Nach wie vor bestimmt § 33 Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung, dass Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt, nur folgende Angaben enthalten müssen:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

  2. Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstander der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung

  3. Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe

  4. Steuersatz

Es reicht also aus, dass der Fahrpreis quittiert wird. Das Taxiunternehmen und der Steuersatz wird in der Regel auf der Quittung vorgedruckt sein. Der Fahrgast hat nur darauf zu achten, dass der Reiseweg eingetragen wird, andernfalls kann der Betriebsprüfer der Auffassung sein, "Art und Umfang" der Leistung sei nicht bezeichnet. Die Bezeichnung "Stadtfahrt" kann zu Beanstandungen führen.

Beachten Sie, dass Taxiquittungen keine Fahrausweise im Sinne von § 34 UStDV sind, so dass keine erleichternde Bedingungen gelten. Bei Langstreckenfahrten mit einem Fahrpreis ab 200,00 DM muss dem Taxifahrer Schreibhilfe gegeben werden, damit die Taxirechnung ordnungsgemäß ausgestellt wird. Erforderlich ist die Angabe des Nettopreises, den der Taxifahrer nicht kennt, weil er ihn am Taxameter nicht ablesen kann, zuzüglich Umsatzsteuer und die Nennung des Endpreises. Außerdem muss die Taxiquittung auf das Unternehmen ausgestellt werden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!